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   BFH, 22.12.2011 - III R 99/07   

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https://dejure.org/2011,44497
BFH, 22.12.2011 - III R 99/07 (https://dejure.org/2011,44497)
BFH, Entscheidung vom 22.12.2011 - III R 99/07 (https://dejure.org/2011,44497)
BFH, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - III R 99/07 (https://dejure.org/2011,44497)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verfassungskonformität des eingeschränkten Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen im Wirtschaftsjahr 1988/1999

  • openjur.de

    Verfassungskonformität des eingeschränkten Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen im Wirtschaftsjahr 1998/1999

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4a, GG Art 3 Abs 1, EStG § 2 Abs 1
    Verfassungskonformität des eingeschränkten Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen im Wirtschaftsjahr 1998/1999

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungskonformität des eingeschränkten Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen im Wirtschaftsjahr 1988/1999

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4a EStG 1997, Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 EStG 1977
    Verfassungskonformität des eingeschränkten Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen im Wirtschaftsjahr 1998/1999

  • rewis.io

    Verfassungskonformität des eingeschränkten Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen im Wirtschaftsjahr 1998/1999

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 Buchst. a
    Zulässigkeit der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetreib; Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4 Buchst. a EStG

  • datenbank.nwb.de

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen im Wirtschaftsjahr 1998/1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 729
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.03.2011 - X R 28/09

    Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 99/07
    NV: Bei der Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen sind Überentnahmen, die im Wirtschaftsjahr 1998/1999 noch vor dem 1.1.1999 getätigt worden sind, außer Betracht zu lassen, weil ihre Einbeziehung unverhältnismäßig und mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz nicht zu vereinbaren wäre (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23.3.2011 X R 28/09, BStBl II 2011, 753).

    Für eine Gleichbehandlung des Anlagevermögens mit dem Umlaufvermögen besteht kein Anlass, da Umlaufvermögen zum alsbaldigen Absatz bestimmt ist und bei späteren Käufen häufig von Lieferanten Zahlungsziele eingeräumt werden (BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753, dem sich der Senat anschließt, wäre die Einbeziehung von Überentnahmen, die im Wirtschaftsjahr 1998/1999 noch vor dem 1. Januar 1999 getätigt worden sind, unverhältnismäßig und mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz nicht zu vereinbaren.

    sind die vor dem 1. Januar 1999 getätigten Entnahmen zu schätzen, soweit die für § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen auch unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln sind (BFH-Urteil in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753).

  • BFH, 21.09.2005 - X R 46/04

    Nichtabziehbare Betriebsausgaben; zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs;

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 99/07
    Dann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125).

    Auch ein Bezieher von Überschusseinkünften kann frei wählen, ob er eine Vermögensanlage mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert, er ist jedoch an die einmal getroffene Entscheidung gebunden (BFH-Urteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125, mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676).

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 99/07
    Auch ein Bezieher von Überschusseinkünften kann frei wählen, ob er eine Vermögensanlage mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert, er ist jedoch an die einmal getroffene Entscheidung gebunden (BFH-Urteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125, mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676).
  • BFH, 07.03.2006 - X R 44/04

    Maßgeblicher Gewinn für die Anwendung des § 4 Abs 4a EStG

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 99/07
    c) Schließlich ist § 4 Abs. 4a EStG auch im Hinblick auf das sog. Nettoprinzip unbedenklich (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588).
  • BFH, 04.03.1998 - XI R 53/96

    Steuerbefreiung einer Zahnarzt-GmbH

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 99/07
    Seit der Neuregelung des Schuldzinsenabzugs durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl II 2000, 13) sind Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.
  • FG Niedersachsen, 08.05.2007 - 15 K 20353/04

    Verletzung des objektiven Nettoprinzips wegen Ausschluss von Ausgaben zur

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 99/07
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, mit der der Kläger in erster Linie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs geltend gemacht hatte (Urteil vom 8. Mai 2007  15 K 20353/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 797).
  • BFH, 30.08.2012 - IV R 48/09

    Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen unterfallen nicht

    § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ist nicht willkürlich und verstößt insoweit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. August 2010 VIII R 42/07, BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041; in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753; vom 22. Dezember 2011 III R 99/07, BFH/NV 2012, 729).

    Für eine Gleichbehandlung des Umlaufvermögens mit dem Anlagevermögen besteht kein Anlass, da Umlaufvermögen zum alsbaldigen Absatz bestimmt ist und bei späteren Käufen häufig von Lieferanten Zahlungsziele eingeräumt werden (BFH-Urteile in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753, und in BFH/NV 2012, 576, sowie in BFH/NV 2012, 729).

    aa) Dies gilt zunächst, soweit § 4 Abs. 4a EStG nur die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG, nicht aber die Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG betrifft (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 729), denn auch ein Bezieher von Überschusseinkünften kann frei wählen, ob er eine Vermögensanlage mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert, er ist jedoch an die einmal getroffene Entscheidung gebunden (BFH-Urteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125, mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676).

    bb) § 4 Abs. 4a EStG ist auch im Hinblick auf das sog. Nettoprinzip unbedenklich, da die Vorschrift an Überentnahmen und somit an private Ursachen anknüpft (vgl. BFH-Urteile vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588; in BFH/NV 2012, 729).

  • FG Köln, 12.12.2018 - 12 K 2317/16

    Rechtsstreit um die Berücksichtigung von im Rahmen eines konzerninternen

    Insoweit ist § 4 Abs. 4a EStG auch in Fällen wie dem Vorliegenden unter dem Blickwinkel des Nettoprinzips verfassungsrechtlich unbedenklich, da die Regelung an Überentnahmen und somit an private Ursachen anknüpft (BFH, Urteile vom 07.03.2006 X R 44/04, BStBl II 2006, a.a.O. und vom 22.12.2011 III R 99/07, BFH/NV 2012, 729).
  • FG Köln, 13.11.2012 - 13 K 539/04

    Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zum betrieblichen Schuldzinsenabzug

    Die Musterverfahren (vgl. z. B. BStBl II 2006, 504; BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 99/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2012, 729 m w. N.) sind erst mehrere Jahre später mit einer gegenteiligen Entscheidung abgeschlossen worden.
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